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BGH, 23.10.2008 - StB 18/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 94 StPO; § 98 Abs. 1 StPO; Art. 20 Abs. 3 GG
Beschlagnahme eines Briefes (Handschriftprobe; Verhältnismäßigkeit) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme des Briefes eines unter anderem wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung Angeklagten
- Judicialis
StPO § 94; ; StPO § 97; ; StPO § 98 Abs. 1; ; StPO § 119 Abs. 3; ; StPO § 304 Abs. 5
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 94
Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme; Beschlagnahme von Gefangenenpost zum Handschriftenvergleich - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2009, 56
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 03.09.1991 - 2 BvR 279/90
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestimmtheit einer Durchsuchungs- und …
Auszug aus BGH, 23.10.2008 - StB 18/08
Dieser Grundsatz verlangt, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein muss und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen darf (vgl. BVerfG NStZ 1992, 91, 92). - BGH, 05.12.1989 - II BGs 382/89
Auszug aus BGH, 23.10.2008 - StB 18/08
Denn § 94 StPO stellt auch bei Vorliegen der durch den Vollzug der Untersuchungshaft begründeten besonderen Situation eines Beschuldigten eine geeignete Rechtsgrundlage dar, um in die grundlegenden Rechte des Angeschuldigten nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 10 GG und Art. 8 MRK einzugreifen (vgl. BGHR StPO § 94 Beweismittel 1 m. w. N.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2010 - 6t E 105/10
Erforderlichkeit eines Beschlusses für die Anordnung einer Durchsuchung und der …
vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - StB 18/08 -, NStZ-RR 2009, 56, m. w. N. - LBerG Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 04.05.2010 - 6t E 105/10
HeilBerG NRW § 62 Abs. 1; HeilBerG NRW § 112 ; StP0 § 94, 103 Satz 1 ; GG Art. 19 …
vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - StB 18/08 -, NStZ-RR 2009, 56, m. w. N.